AGB
KULTUR AM RANDE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERANSTALTERS
ALLGEMEINE Bestimmungen
II. HAUSORDNUNG Veranstaltungsgelände
Allgemeine Bestimmungen
- Säuglingen und Kleinkindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht gestattet, Außer sie führen speziellen für Kinder geeigneten Gehörschutz mit sich. Kinder und Jugendliche zwischen 8 und 18 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
- Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis zurückerstattet. Sollte der genaue Kaufpreis nicht nachvollziehbar seien wird vom günstigsten Angebot ausgegangen.
- Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände (hierzu gehören die Räumlichkeiten sowie das direkte Umfeld der Veranstaltung) ist nur mit einem gültigen und unversehrten Einlassbändchen oder Stempel des Veranstalters möglich. Die Bändchen bzw. Stempel sind an den eingerichteten Bandausgaben nach Vorlage des Tickets bzw. dem Entrichten des Eintrittsgeldes erhältlich. Bei der Bandausgabe wird das Ticket entwertet und verliert danach seine Gültigkeit. Das Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem gültigen und unversehrten Veranstaltungsbändchen oder Stempel möglich.
- Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasflaschen, PET- Flaschen, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen, Kühltaschen oder sonstige schwere Behältnisse sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle oder Garderobe abzugeben.
- Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind nur mit expliziter Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der Eingangskontrolle oder Garderobe abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen).
- Der Besucher willigt unwiderruflich ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet).
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte und/oder das Einlassbändchen die Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
- Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
- Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Ein gewerblicher Verkauf wird unterstellt, sofern durch eine natürliche oder juristische Person mehr als 5 Tickets angekauft und weiterverkauft werden. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Eintritts- und Zugangsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
- Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
- Der Käufer ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden. Bei Konzerten können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
- Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE Das Festivalgelände umfasst alle auf dem Gesamtveranstaltungsgelände befindlichen Konzertflächen, Aufenthalts- sowie Sanitärräume. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
- Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
- Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten sowie unbeschädigtem Veranstaltungsbändchen oder Stempel erlaubt
- Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass zum Veranstaltungsgelände.
- Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes kann eine Durchsuchung (Bodycheck) des Besuchers und ihrer mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände durchgeführt werden. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a. a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug c. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer) d. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel) e. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist ohne Ausnahmegenehmigung untersagt f. GETRÄNKE: PET-Flaschen, Dosen, Glasflaschen, Fässer g. SONSTIGES: Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, Motoradhelme Das Mitführen solcher Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen entsorgt werden oder nach Rücksprache mit dem Veranstalter in der Garderobe abgegeben werden. Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a. h. Persönliche Kleidung i. Snacks wie Gebäck oder Süsigkeiten j. Einwegkameras, Pocketkameras und Mobiltelefone
- Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
- Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt.
- Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
- Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
- Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
- Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
- Mutwilligen Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!
- Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
- Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Veranstaltungsbesuchern zu üben.
- Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
- Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
- Die Verwendung von elektrischen Zigaretten ist in den Räumlichkeiten der Veranstaltung untersagt und nur im freien gestattet.
- Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
- Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.